Geschenke-Umtausch: Wenn das Christkind das falsche Handy bringt

Nicht immer hat das Christkind bei der Geschenkewahl das richtige Händchen. Mal schleppt es anstelle des weißen Smartphones ein schwarzes an. Mal bringt es die falsche Spielekonsole mit, mal trifft es die Pullovergröße nicht. Gut jeder fünfte Deutsche bekommt laut einer Studie mindestens ein unerwünschtes Präsent zum Weihnachtsfest. Beschenkte, die unliebsame Sachen zurück ins Geschäft bringen und gegen Bargeld tauschen möchten, sollten die wichtigsten Regeln für die Rückgabe kennen.

Es gibt kein generelles Umtauschrecht

Wer meint, er könne sämtliche Waren innerhalb von 14 Tagen im Laden umtauschen, der irrt gewaltig. Keineswegs müssen Händler Smartphones oder Tablets zurücknehmen, nur weil sie nicht gefallen. Vielmehr können Ladenbesitzer freiwillig entscheiden, ob sie ein Umtauschrecht einräumen. Sind sie kulant, erstatten sie den Kaufpreis, bieten eine Ersatzware oder einen Gutschein an. Große Geschäfte tauschen in der Regel jedoch problemlos um. Häufig findet sich die Frist dafür schon auf dem Kassenbon.

Bei kleinen Unternehmen ist es ratsam nachzufragen, ob die Ware zurückgenommen wird. Käufer und Verkäufer können den Umtausch auch aushandeln. Auf Nummer sicher geht, wer sich das Rückgaberecht mit Unterschrift und Stempel auf dem Kassenbon bestätigen lässt. Einige Produkte wie Lebensmittel, Unterwäsche, Kosmetika oder Bademoden sind in der Regel vom Umtausch ausgeschlossen – aus hygienischen Gründen.

Umtausch nur mit Originalverpackung?

Räumt der Händler den Umtausch ein, kann es sein, dass er die Ware ohne Verpackung nicht zurücknimmt. „Im Zweifel ist es klüger, sowohl Kassenbon, als auch Umhüllung aufzubewahren“, heißt es aus dem Handelsverband Deutschland (HDE). Bei Kleidungsstücken solle das Etikett an der Ware bleiben. Zu Weihnachten würden es aber viele Händler akzeptieren, wenn das Preisschild nicht mehr an der Ware baumelt.

Widerrufsrecht bei Ratenkauf

Den Ultra-HD-Fernseher in Teilzahlungen abzustottern klingt verlockend. Wer einen Ratenfinanzierungsvertrag abgeschlossen hat und diesen im Nachhinein doch für keine gute Idee hält, hat gute Karten, den Vertrag aufzulösen. Denn im Normalfall haben Kunden bei Ratenkäufen ein Widerrufsrecht von zwei Wochen, zumindest dann, wenn bei der Finanzierung Zusatzkosten in Form von Zinsen, Einmalvergütungen oder irgendwelchen anderen Gebühren anfallen. Die Frist für den Vertragsrücktritt beginnt erst, wenn der Verkäufer unmissverständlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen und dem Käufer die Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung gestellt hat. Bei „Null-Prozent-Finanzierungen“ sieht die Rechtslage anders aus. Weil sie nicht entgeltlich sind und keine Zinsen oder andere Kosten anfallen, steht dem Käufer kein Widerrufsrecht zu und er ist an den Kauf- und Darlehensvertrag gebunden.

Widerrufsrecht bei Online-Geschäften

Bei Online-Einkäufen handelt es sich um so genannte Fernabsatzgeschäfte. Kunden haben hier – im Gegensatz zu Einkäufen im stationären Handel – in der Regel eine 14-tägige Widerrufsfrist. Ohne Angabe von Gründen können sie vom Kauf zurücktreten oder eine bereits erhaltene Ware zurückgeben – vorausgesetzt, der Händler ist keine Privatperson. Hat die zurückgeschickte Ware einen Warenwert von über 40 Euro, muss der Händler die Portokosten übernehmen. Liegt der Wert der Waren darunter, können Verkäufer die Kosten dem Kunden aufbürden. Das müssen sie allerdings explizit vertraglich vereinbaren. Diese Regelung dürfte jedoch schon bald der Vergangenheit angehören. 2014 tritt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine neue EU-Richtlinie in Kraft, die den Wegfall der „40-Euro-Klausel“ vorsieht. Dann müssten Verbraucher grundsätzlich die Kosten der Rücksendung tragen.

Für Internetauktionen gelten andere Regeln. Hier beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Denn bei Online-Versteigerungen hat der Verkäufer nicht die Möglichkeit, den Käufer vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Frist von einem Monat verkürzt sich allerdings auf 14 Tage, wenn der Händler direkt nach Beendigung seiner Auktion die Widerrufsbelehrung per Email an den Höchstbietenden übermittelt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm 2012 entschieden.

Achtung: Bestimmte Internet-Geschäfte lassen sich nicht rückgängig machen. Frische Lebensmittel, entsiegelte Datenträger wie CDs und DVDs oder auch Sonderanfertigungen sind vom Widerruf ausgeschlossen. Ein Computer, den sich der Kunde auf der Internetseite des Händlers zusammengestellt hat, gilt aber nicht als Sonderanfertigung.

Mit oder ohne Kassenbon?

Zumindest bei Reklamationen ist der Kassenbon für die Rückgabe der Ware nicht Pflicht. In Fällen, in denen Produkte einen Mangel aufweisen, genügt an Stelle des Kassenzettels die Kartenabrechnung, sagt die Stiftung Warentest. Ein Zeuge, der beim Kauf dabei war, sei bereits ausreichend. Zudem müssten reklamierte Waren nicht zwingend in Originalverpackung zurückzugeben werden. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage.

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